Neben der Voraussetzung, dass Sie die Beiträge eines KI-Assistenten zu Ihrer Arbeit effektiv kontrollieren können, müssen Sie als Berufsgeheimnisträger bei der Auswahl eines KI-Assistenten darauf achten, dass die geheimhaltungsbedürftigen Daten nur in berufsrechtlich zulässiger Weise und nur von solchen Dienstleistern verarbeitet werden, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
In den berufsrechtlichen Regelungen für (Patent-)Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 43e BRAO, § 26a BNotO, § 39c PAO; § 62a StBerG oder § 50a WPO) ist hierzu beispielsweise geregelt, dass der Dienstleister vertraglich mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist.
Außerdem darf der Dienstleister sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
Daneben muss der Vertrag regeln, ob weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags herangezogen werden dürfen, und falls ja, dem Dienstleister die Pflicht auferlegen, diese Personen ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Der KI-Assistent der ecambria erfüllt diese Anforderung, da Sie als Kunde in unserem Vertrag eine entsprechende Verpflichtungserklärung erhalten.
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